1,6 Promille: der Grenzwert auf dem Fahrrad
Für Kraftfahrzeuge liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille. Für Fahrräder hat die Rechtsprechung sie bei 1,6 Promille angesetzt – nicht, weil Radfahren harmloser wäre, sondern weil die Anforderungen an die Fahrzeugbeherrschung anders bewertet werden. Wer diesen Wert erreicht, gilt unwiderleglich als fahruntüchtig. Ein Gegenbeweis ("ich bin sicher gefahren") ist ausgeschlossen.
Rechtlich ist das keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 316 StGB. Neben Geldstrafe und Eintrag im Fahreignungsregister folgt daraus der entscheidende Punkt: Die Fahrerlaubnisbehörde erfährt davon und prüft die Eignung – und zwar die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Warum die Behörde beim Auto ansetzt, obwohl du Rad gefahren bist
§ 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV knüpft die MPU-Anordnung an das Führen eines Fahrzeugs mit 1,6 Promille oder mehr. "Fahrzeug" schließt das Fahrrad ausdrücklich ein. Die Behörde schließt aus dem Wert nicht auf schlechtes Radfahren, sondern auf eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung: Wer 1,6 Promille erreicht und noch handlungsfähig ist, hat eine Toleranz aufgebaut, die auf einen problematischen Trinkverlauf hindeutet.
Genau das ist die Fragestellung der späteren Begutachtung – und der Grund, warum die Argumentation "das war doch nur das Fahrrad" im Gespräch nicht trägt. Sie beantwortet die gestellte Frage nicht.
Welche Folgen konkret drohen
- Strafverfahren: Geldstrafe, in der Regel im Bereich von 20 bis 40 Tagessätzen bei Ersttätern ohne Unfall.
- Fahreignungsregister: Eintrag mit Punkten.
- Fahrerlaubnis: Das Strafgericht kann die Autofahrerlaubnis entziehen; unabhängig davon prüft die Verwaltungsbehörde die Eignung.
- MPU-Anordnung: ab 1,6 Promille die Regel, nicht die Ausnahme.
- Radfahrverbot: Wird die MPU nicht oder negativ beigebracht, kann die Behörde zusätzlich das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge – also auch des Fahrrads – untersagen.
Der letzte Punkt wird regelmäßig unterschätzt: Wer keine Fahrerlaubnis besitzt und deshalb glaubt, die Anordnung ignorieren zu können, riskiert das Verbot für das einzige Fahrzeug, das ihm geblieben ist.
Was die Vorbereitung in diesen Fällen leisten muss
Der inhaltliche Kern unterscheidet sich nicht von einer Alkohol-MPU nach einer Autofahrt: Es geht um die Trinkbiografie, um Auslöser, um die Frage, wie das Trinkverhalten heute aussieht und woran sich das im Alltag zeigt. Der Unterschied liegt in der Ausgangshaltung. Wer wegen des Fahrrads angeordnet wurde, empfindet das Verfahren fast immer als unverhältnismäßig – und genau diese Haltung bringt Gespräche zum Kippen.
Deshalb steht am Anfang die Klärung, worum es in der Begutachtung wirklich geht. Nicht um die Bewertung der Radfahrt, sondern um die Prognose, ob mit einem Kraftfahrzeug künftig getrennt wird zwischen Trinken und Fahren. Sobald diese Unterscheidung verstanden ist, wird die Vorbereitung sachlich – und genau dann wird sie auch belastbar.
Ob ein Abstinenznachweis nötig ist oder kontrolliertes Trinken der geeignete Weg darstellt, hängt an der Vorgeschichte und der Anordnung. Wie das geplant wird, steht in unserer Übersicht zum Abstinenznachweis bei Alkohol.
Was wir 2025/26 sehen
Fahrradfälle nehmen in unserer Begleitung spürbar zu, und sie teilen ein Muster: Der gemessene Wert liegt meist deutlich über 1,6 Promille, häufig zwischen 1,8 und 2,3 – ein Bereich, in dem Menschen ohne Gewöhnung kaum noch stehen könnten. Die Betroffenen beschreiben den Abend trotzdem regelmäßig als einmalige Ausnahme.
Zweitens fällt auf, dass viele erst spät reagieren, weil sie den Behördenbrief für einen Irrtum halten. Die Fristen laufen allerdings ab Zustellung. Wer sechs Wochen wartet, verliert genau die Zeit, die für ein sauber geplantes Nachweisprogramm nötig gewesen wäre.
Häufige Fragen
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