1,3 Promille – die unterschätzte Grauzone
1,3 Promille ist der Bereich, in dem Klienten bei uns am häufigsten überrascht werden. Nicht hoch genug, um wie bei 1,6 ‰ sofort an eine MPU denken zu müssen – aber deutlich über der Grenze zur Straftat. Genau in dieser Grauzone entscheidet sich vieles erst durch die Begleitumstände: Was steht im ärztlichen Bericht? Gab es Ausfallerscheinungen? Liegen ältere Eintragungen im FAER?
Aus über zwanzig Jahren Praxis wissen wir, wie eng der Korridor zwischen "Sperrfrist und gut" und "Sperrfrist plus MPU" ist – und wie Sie ihn günstig beeinflussen können.
1,3 Promille rechtlich eingeordnet
1,3 Promille fällt in die Kategorie der absoluten Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 ‰) – also Straftat nach § 316 StGB, nicht Ordnungswidrigkeit. Das Amtsgericht entzieht in fast allen Fällen die Fahrerlaubnis und setzt eine Sperrfrist fest.
Die Sperrfrist ist keine "zusätzliche Strafe", sondern eine Eignungsmaßnahme: Sie soll sicherstellen, dass die fehlende Fahreignung nachgewiesen wieder vorliegt, bevor die Behörde neu entscheidet.
Typische Sperrfrist – Spannweite und Faktoren
In unserer Beratung sehen wir bei 1,3 Promille als Ersttäter sehr konstant Sperrfristen von 9–11 Monaten.
Faktoren, die die Sperrfrist verlängern
- Unfall mit Sach- oder Personenschaden (+2–4 Monate)
- Aggressives Verhalten gegenüber der Polizei
- Frühere Ordnungswidrigkeiten (auch ohne Alkohol)
- Hoher BAK-Wert nahe der nächsten Stufe (z. B. 1,55 statt 1,3)
Faktoren, die die Sperrfrist verkürzen können
- Freiwillige verkehrspsychologische Beratung nach § 4a StVG
- Früher Therapiebeginn, dokumentiert
- Ehrliche Einlassung im Strafverfahren statt Bestreiten
Wird bei 1,3 Promille eine MPU angeordnet?
Reine 1,3 Promille ohne weitere Auffälligkeit fällt unterhalb der BVerwG-Schwelle (1,6 ‰), bei der die MPU zwingend ist. In der Praxis ordnet die Führerscheinstelle aber dennoch häufig eine MPU an, wenn:
- der ärztliche Untersuchungsbericht alkoholtypische Ausfallerscheinungen bei vergleichsweise "niedriger" Promille dokumentiert (Hinweis auf Gewöhnung),
- im FAER bereits eine Vor-Eintragung steht,
- ein Unfall oder eine Gefährdung Dritter vorliegt – dann läuft der Fall über § 11 Abs. 3 FeV.
Pro-Tipp aus 21 Jahren Praxis: Schon bei 1,3 Promille lohnt es sich, vorbeugend mit einer Vorbereitung zu beginnen, sobald die Anhörung der Führerscheinstelle eintrifft. So sind Sie nicht mehr überrascht, falls die MPU doch kommt.
Ablauf bis zur Wiedererteilung
- Tag 0: Verkehrskontrolle, Blutprobe, vorläufiger Entzug.
- 2–6 Monate: Strafbefehl/Urteil, Sperrfrist beginnt rechtskräftig.
- Monat 4–8: Vorbereitung starten, ggf. Abstinenz dokumentieren.
- Monat 6–8: Wiedererteilungsantrag bei der Führerscheinstelle.
- Monat 7–9: ggf. MPU-Termin (frühestens 3 Monate vor Sperrfristende).
- Monat 9–11: Sperrfristende + MPU-Gutachten, Wiedererteilung.
Wenn Sie wissen wollen, wie lange so eine Vorbereitung wirklich dauert, finden Sie eine ehrliche Einordnung im Beitrag Wie lange dauert die MPU-Vorbereitung?.
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