Warum die Frage "Wann ist es weg?" so wichtig ist
Kaum ein Thema beschäftigt Klienten nach einer Trunkenheitsfahrt so lange wie die Tilgung. "Wann darf ich wieder als Berufskraftfahrer arbeiten?", "Wann taucht das nicht mehr im Führungszeugnis auf?", "Wann ist die Sache wirklich vorbei?" – das sind Fragen, die wir täglich hören. Die Antwort ist nüchtern, aber präzise zu beantworten: Es gibt zwei Register mit unterschiedlichen Fristen, und jedes richtet sich nach klaren gesetzlichen Vorgaben. Weder Anwalt noch Antrag verkürzen sie.
Dieser Beitrag erklärt beide Register, zeigt typische Konstellationen und macht klar, warum schon das letzte Jahr vor Tilgung praktisch entlastend ist.
Zwei Register, zwei Fristen
Trunkenheit am Steuer wird in zwei voneinander unabhängigen Registern geführt: dem Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt und dem Bundeszentralregister (BZR) beim Bundesamt für Justiz. Für Sie heißt das: Selbst wenn die Tat im FAER schon gelöscht wurde, kann sie im BZR (Führungszeugnis) noch sichtbar sein – und umgekehrt.
Praktische Folge
Eine vor zehn Jahren begangene Trunkenheitsfahrt taucht beim Punkteregister-Auszug in Flensburg eventuell nicht mehr auf, aber im erweiterten Führungszeugnis (z. B. für eine Berufskraftfahrer-Bewerbung) durchaus. Wer mit so etwas hadert, sollte sich beide Register-Auszüge separat besorgen, bevor eine wichtige Bewerbung ansteht.
FAER-Tilgung nach Promille und Tatfolgen
| Tat | Tilgungsfrist FAER |
|---|---|
| Ordnungswidrigkeit (0,5–1,09 ‰) | 2,5 Jahre |
| Straftat (ab 1,1 ‰), keine Fahrerlaubnisentziehung | 5 Jahre |
| Straftat mit Fahrerlaubnisentziehung | 10 Jahre |
| MPU-Anordnung selbst | 10 Jahre |
Wichtig: Die 10-Jahres-Frist beim FAER beginnt erst, wenn die Fahrerlaubnis wieder erteilt wurde. Wer also lange ohne Führerschein ist, verschiebt damit auch den Tilgungstermin nach hinten – ein Punkt, den viele Klienten erst bemerken, wenn die Tilgung scheinbar "nicht eintritt".
BZR-Tilgung: Führungszeugnis-Sicht
Im Bundeszentralregister gilt grob: Geldstrafen bis 90 Tagessätze werden nach 5 Jahren getilgt, höhere Strafen oder Freiheitsstrafen nach 10 oder 20 Jahren. Eine 1,7-Promille-Fahrt mit 35 Tagessätzen verschwindet damit im einfachen Führungszeugnis meist nach 5 Jahren – im erweiterten Führungszeugnis manchmal früher (3 Jahre, wenn Geldstrafe und keine weiteren Eintragungen).
Für Berufe mit Verkehrsbezug (Berufskraftfahrer, Taxifahrer, Polizei) zählt das erweiterte Führungszeugnis. Hier kann eine alte Trunkenheitsfahrt jahrelang spürbar bleiben – auch dann, wenn die Tat im FAER längst weg ist.
Löschung ≠ Verwertungsverbot: ein wichtiger Unterschied
Schon vor der eigentlichen Tilgung greift in beiden Registern ein Verwertungsverbot: Die Eintragung darf nicht mehr zu Ihren Lasten verwendet werden, wird aber noch geführt. Im FAER beträgt die Überliegefrist ein Jahr; im BZR variiert sie.
Bedeutet praktisch: Schon im letzten Jahr vor der Tilgung dürfen Behörden die Information weder bei Eignungsprüfungen noch bei Bewerbungen heranziehen. Wer also kurz vor Tilgung steht, hat oft schon den Großteil der Vorteile. Wenn Sie eine Wiedererteilung ohne MPU prüfen, ist genau dieser Punkt entscheidend.
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