Recht & Wiedererteilung
Mit §-Verweisen

Recht & Wiedererteilung

Wiedererteilung, EU-Führerschein, polnischer Führerschein, MPU-Umgehung – die rechtliche Lage rund um den Führerschein ist komplex und wird ständig durch BVerwG-Urteile fortgeschrieben. Hier bekommst du die juristische Einordnung mit konkreten §-Verweisen.

Überblick: Recht & Wiedererteilung

Das Recht rund um Führerscheinentzug und Wiedererteilung speist sich aus mehreren Quellen: dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mit den medizinisch-eignungsrelevanten Anlagen 4 und 5, dem Straßenverkehrsgesetz-Strafrecht (insbesondere §§ 315c, 316 StGB für die Trunkenheits- und Gefährdungsdelikte) und einer umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wiederherstellung der Fahreignung. Praktisch entscheidend für die meisten Klienten sind drei Vorschriften: § 4 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem), § 11 FeV (Eignung und Anlassgründe) und § 14 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Betäubungsmitteln und Arzneimitteln).

Der Wiedererteilungsantrag selbst wird bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt, in deren Bezirk der Wohnsitz liegt. Frühestens eingereicht werden kann er rund sechs Monate vor Ablauf der strafrechtlichen Sperrfrist – das gibt der Behörde Zeit, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen und einen Termin in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle abzuwarten. Wichtig zu trennen: die Sperrfrist (§ 69a StGB) wird vom Strafgericht festgesetzt, die anschließende Wartezeit auf das positive Gutachten ist administrative Vorlaufzeit – keine zweite Sperre.

Ein besonders streitanfälliges Thema ist der Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland nach inländischem Entzug. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse ("Kapper"-Linie ab 2004, fortgeführt durch "Wiedemann" und "Akyüz") hat sich in den letzten 20 Jahren mehrfach verschoben. Die deutsche Verwaltungspraxis stützt sich heute vor allem auf den Wohnsitzgrundsatz: Wer den Führerschein eines EU-Staates erwirbt, ohne dort tatsächlich mindestens 185 Tage im Jahr gelebt zu haben, riskiert die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Die MPU lässt sich auf diesem Weg in den allermeisten Fällen nicht umgehen.

Sonderfälle entstehen zudem bei wiederholten Anlässen, bei Mischfällen aus Punkten und Substanzbezug, bei Fahranfängern in der Probezeit und bei Berufskraftfahrern mit Eintragungen im Berufsregister. Wer rechtlich unsicher ist, sollte vor dem Antrag zwei Schritte trennen: zuerst die vollständige Akteneinsicht in die Führerscheinakte einholen, dann auf dieser Faktenbasis entscheiden, ob ein Anwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden muss oder ob die Vorbereitung allein mit einer verkehrspsychologischen Begleitung tragfähig ist.

Häufige Fragen

Wann darf ich den Wiedererteilungsantrag stellen?
Frühestens etwa sechs Monate vor Ablauf der vom Strafgericht festgesetzten Sperrfrist nach § 69a StGB. Die Behörde nutzt diese Zeit, um – sofern Eignungszweifel vorliegen – die Beibringung eines MPU-Gutachtens anzuordnen.
Ist die Sperrfrist dasselbe wie die Wartezeit auf die MPU?
Nein. Die Sperrfrist ist die strafrechtliche Mindestzeit ohne Fahrerlaubnis. Die Wartezeit danach ist die administrative Vorlaufzeit für Antrag, Beibringung des Gutachtens und Termin bei einer Begutachtungsstelle – sie kann je nach Region und Träger 3–8 Wochen betragen.
Kann ich die MPU mit einem EU-Führerschein umgehen?
In der Regel nicht. Die deutsche Verwaltungspraxis verlangt den Nachweis eines mindestens 185-tägigen tatsächlichen Wohnsitzes im Ausstellerland. Wird der Wohnsitzgrundsatz nicht erfüllt, wird das Recht auf Gebrauch im Inland regelmäßig aberkannt – und der Anlass für die MPU bleibt bestehen.
Welche Paragrafen sind für mich am wichtigsten?
Für die meisten Klienten relevant sind § 4 StVG (Punktesystem), § 11 FeV (Eignungszweifel) und § 14 FeV (Anlass Betäubungsmittel/Arzneimittel). Bei Wiedererteilung nach Entzug zusätzlich § 20 FeV. Welche Norm in deinem Fall greift, hängt vom Anlassbescheid ab.
Brauche ich für die MPU einen Anwalt?
Für die MPU selbst nicht – sie ist eine eignungsdiagnostische Untersuchung, kein Gerichtsverfahren. Sinnvoll wird anwaltlicher Beistand, wenn Bescheide rechtlich angreifbar erscheinen, wenn Mischanlässe vorliegen oder wenn die Wohnsitzfrage bei einer ausländischen Fahrerlaubnis im Raum steht.

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